Satzung über die Verleihung des akademischen Grades
Diplom-Berufsp?dagoge Univ./ Diplom-Berufsp?dagogin Univ.
(Dipl.-Berufsp?d. Univ.)
für Absolventen des Studiengangs Lehramt an beruflichen Schulen, Fachrichtung Sozialp?dagogik, an der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg
vom 1. Oktober 1999
Vorbemerkung: Alle Bezeichnungen von Personen und Funktionstr?gern in dieser Satzung sind auf Frauen und M?nner in gleicher Weise bezogen.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 S?tze 2 und 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erl??t die Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Absolventen der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg, die erfolgreich die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (LB)/Fachrichtung Sozialp?dagogik abgelegt haben, kann durch die Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg der akademische Grad "Diplom-Berufsp?dagoge/Diplom-Berufsp?dagogin" (Dipl.-Berufsp?d. Univ.) unter Angabe der beruflichen Fachrichtung Sozialp?dagogik, des zweiten Unterrichtsfaches und der Erziehungswissenschaften verliehen werden.
(2) Mit der Verleihung des Diplomgrades weist der Absolvent nach, da? er wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Ausübung beruflicher Bildung in Schule und Betrieb erforderlich sind.
§ 2 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verleihung des Diplomgrades sind:
die erfolgreiche und vollst?ndige Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in der beruflichen Fachrichtung Sozialp?dagogik, dem zweiten Unterrichtsfach und den Erziehungswissenschaften,
der Nachweis über Zusatzfachprüfungen gem?? § 5 Abs. 1,
die erfolgreiche Durchführung des Sozialp?dagogischen/Arbeitswissenschaftlichen Betriebspraktikums (SBP) gem?? § 6,
eine schriftliche Hausarbeit gem?? § 4; Diplomarbeiten aus anderen Studieng?ngen, die bereits als schriftliche Hausarbeit anerkannt worden sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
§ 3 Prüfungsausschu?
(1) Der Prüfungsausschu? besteht aus vier Mitgliedern der Fakult?t P?dagogik, Philosophie, 球探足球比分. (2) Der Vorsitzende wird durch den Fachbereichsrat der Fakult?t P?dagogik, Philosophie, 球探足球比分 gew?hlt.
§ 4 Schriftliche Hausarbeit
(1) Die schriftliche Hausarbeit für das Erste Staatsexamen muss abweichend von § 30 Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I - aus der beruflichen Fachrichtung gem?? § 98 LPO I sein und ist einer Diplomarbeit gleichwertig. (2) Kann die Gleichwertigkeit gem?? § 30 DPO vom Prüfungsausschu? nicht anerkannt werden, entscheidet der Prüfungs-aus-schuss, ob die Arbeit in umgearbeiteter Form noch einmal vorgelegt werden kann oder die Anfertigung einer neuen Arbeit verlangt wird. (3) Der Prüfungsausschuss legt die Frist für eine Umarbeitung fest. (4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der neuen Arbeit soll sechs Monate nicht überschreiten. (5) Auf Antrag des Kandidaten kann jedoch der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmef?llen um bis zu drei Monaten verl?ngern.
§ 5 Zusatzfachprüfungen
(1) In den Zusatzf?chern (jeweils zwei Semesterwochenstunden) sind folgende Prüfungen vorgesehen:
Arbeitswissenschaft
Prüfungszeit: 1,5 Stunden (schriftlich)
Grundzüge der Organisationslehre
Prüfungszeit: 1,5 Stunden (schriftlich)
Sozialp?dagogische Aspekte beruflicher Qualifizierung
Prüfungszeit: 1, 5 Stunden (schriftlich)
(2) ?Die Zusatzfachprüfungen dürfen erst nach bestandener Zwischenprüfung des Lehr-amtsstudienganges an beruflichen Schulen/Fachrichtung Sozialp?dagogik im Rahmen von Zusatzfachscheinen abgelegt werden. ?Sie müssen jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschlu? der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. ?In besonders begründeten F?llen kann der Prüfungsausschu? diese Frist bis zu sechs Monate verl?ngern.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt beim Prüfungsausschuss und sp?testens in dem Semester, in dem die Erste Staatsprüfung abgelegt wird.
(4) Für die Zusatzfachprüfungen gelten die §§ 10 bis 12 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang P?dagogik an der Universit?t Bamberg vom 30. M?rz 1983 (KMBl II S. 784), zuletzt ge?ndert durch Satzung vom 2. Oktober 1995 (KWMBl II 1996 S. 88) - DPO.
§ 6 Sozialp?dagogisches/ arbeitwissenschaftliches Betriebspraktikum (SBP)
(1) ?Das SBP erfolgt in einer betrieblichen, überbetrieblichen oder au?erbetrieblichen Aus- und/oder Weiterbildungseinrichtung in der vorlesungsfreien Zeit. ?Es dauert vier Wochen und wird nicht benotet.
(2) Das SBP wird im Rahmen des Zusatzfaches Arbeitwissenschaft inhaltlich betreut.
(3) Die organisatorische Abwicklung dieses Praktikums erfolgt über das Praktikumsamt für das Lehramt an beruflichen Schulen an der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg.
(4) ?Das SBP mu? bis zu einem Jahr nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. ?In besonders begründeten F?llen kann der Prüfungsaussschuss diese Frist bis zu sechs Monaten verl?ngern.
§ 7 Wiederholung der Zusatzfachprüfungen
Die Zusatzfachprüfungen k?nnen zum n?chsten Termin und müssen sp?testens binnen Jahresfrist wiederholt werden.
§ 8 Zeugnis
(1) Zur Ausstellung eines Diplomzeugnisses sind folgende Nachweise beizufügen:
1. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung für die berufliche Fachrichtung Sozialp?dagogik
2. Nachweis über die bestandene Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen
3. Vorlage der schriftlichen Hausarbeit für das Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen
4. Leistungsnachweise nach § 5 Nrn. 1 bis 3; Mindestnote 4,0 (ausreichend)
5. Best?tigung über Ableistung des Sozialp?dagogischen/Arbeitswissenschaftlichen Betriebspraktikums (SBP)
(2) ?Die Zusatzf?cher werden benotet in das Zeugnis der Diplomprüfung aufgenommen. ?Es gilt die Notenskala der LPO I.
(3) Die Zusatzf?cher gehen nicht in die Gesamtnotenbildung ein.
(4) Die Absolventen erhalten ein Zeugnis gem?? Anlage 1 und eine Diplomurkunde gem?? Anlage 2.
§ 9 Sonderregelung
(1) Diese Satzung gilt auch für Absolventen, die das Studium Lehramt an beruflichen Schulen (LB) nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bereits abgeschlossen haben.
(2) Der Antrag auf Verleihung des Diplomgrades an der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung gestellt werden.
(4) ?Eine erneute Immatrikulation als Student ist nicht m?glich. ?Zur Ablegung der Studien- und Prüfungsleistungen in den Zusatzf?chern ist die Immatrikulation als Gaststudierende an der Universit?t Bamberg erforderlich.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Anlage 1 und 2)
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universit?t Bamberg vom 28. Juli 1999 sowie der Erteilung des Einvernehmens gem?? Art. 86 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 1. September 1999, Nr. X/5 - 6/38 956.
Bamberg, den 1.Oktober 1999 gez. Prof. Dr.A.Hierold, Rektor
Die Satzung wurde am 1.Oktober 1999 in der Universit?t Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. Oktober 1999.