Rechtm??igkeit der Datenverarbeitung
Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip des “pr?ventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt”. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grunds?tzlich verboten und nur bei Erfüllung einer Erlaubnisvoraussetzung zul?ssig ist.
Diese Zul?ssigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO niedergelegt. Demnach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten m?glich, wenn
- die betroffene Person ihre Einwilligung dazu gegeben hat (Buchst. a),
- die Datenverarbeitung im Rahmen eines Vertrags erforderlich ist (Buchst. b),
- der Datenverarbeiter dazu gesetzlich verpflichtet ist (Buchst. c),
- die Datenverarbeitung lebenswichtigen Interessen dient (Buchst. d),
- die Datenverarbeitung zur Erfüllung ?ffentlicher Aufgaben notwendig ist (Buchst. e),
- der Datenverarbeiter ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung hat, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt (Buchst. f). Letztere Zul?ssigkeitsvoraussetzung gilt jedoch nur für private Datenverarbeiter wie bspw. Unternehmen und nicht für Beh?rden in Erfüllung ihrer Aufgaben.
Zur Einholung von Einwilligungen werden Vorlagen für Einwilligungserkl?rungen zur Verfügung gestellt.
Wird die Datenverarbeitung auf die Erforderlichkeit zur Erfüllung ?ffentlicher Aufgaben, die der Universit?t als K?rperschaft ?ffentlichen Rechts oder als staatliche Einrichtung zugewiesen sind, gestützt (Buchst. e), ist die jeweilige Rechtsgrundlage bzw. Befugnisnorm aus dem Hochschulrecht oder sonstigen Recht mit anzugeben.
Verarbeitung von allgemein zug?nglichen personenbezogenen Daten
Die Datenerhebung aus allgemein zug?nglichen Quellen ist gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 mittlerer Teilsatz BayDSG immer zul?ssig. Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn die Erhebung bei den betroffenen Personen selbst mit unverh?ltnism??igem Aufwand verbunden w?re.
Zu allgemein zug?nglichen Quellen geh?ren u. a. ?ffentliche Archive und Bibliotheken, Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehsendungen, Branchenverzeichnisse sowie Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Internetinhalte sind dann allgemein zug?ngliche Quellen, wenn auf sie ohne Beschr?nkung zugegriffen werden kann.
Bei einer Verarbeitung auf diesem Weg erhobener Daten sind folgende Bedingungen zu beachten:
- Für die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Eine ?bersicht der m?glichen Rechtsgrundlagen finden Sie oben.
- Auch hier greift grunds?tzlich die Pflicht, die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Allerdings bestehen Ausnahmen von dieser Pflicht, bspw. wenn die Informierung unm?glich ist oder einen unverh?ltnism??igen Aufwand erfordern würde. Dies bedarf einer Beurteilung im Einzelfall.
Bei Kl?rung der aufgeworfenen Fragen sind Ihnen die Ansprechpersonen zum Datenschutz gerne behilflich.