Gesch?ftsgangsregelungen der universit?ren Grundordnung

In der t?glichen Gremienarbeit entstehen immer wieder Fragen, wie die Gesch?ftsgangsregelungen aus dem Zw?lften Teil (§§ 72-85) der Grundordnung anzuwenden sind bzw. was sie für den Einzelfall bedeuten. Nachfolgend soll ein FAQ zu den Gesch?ftsgangsregelungen entstehen, das auch die einheitliche Anwendung der Grundordnungsvorgaben zum Ziel hat. Diese Aufstellung wird kontinuierlich ausgebaut. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Benedikt Kammerl, erreichbar unter wahlamt(at)uni-bamberg.de.

FAQ zu den Gesch?ftsgangsregelungen

Welche M?glichkeiten bestehen hinsichtlich der Stimmrechtsübertragung auf Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter?

Sofern in einem Gremium mehrere Vertreterinnen bzw. Vertreter einer universit?ren Mitgliedergruppe sitzen, k?nnen Stimmrechte von an einer Sitzungsteilnahme verhinderten Personen grunds?tzlich nur an die teilnehmenden Gremienmitglieder der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GO). Jedes verbleibende Gremienmitglied darf dabei allein eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GO). 

Sollten auf diese Weise nicht s?mtliche Stimmrechte einer Gruppe wahrgenommen werden k?nnen, da zu viele (oder auch s?mtliche) Mitglieder verhindert sind, ist - in der Reihenfolge ihrer Wahl bzw. Bestellung - eine Stimmrechtsübertragung auf die Ersatzvertreterinnen bzw. -vertreter der jeweiligen Gruppe m?glich (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GO). Um die Wahrnehmung s?mtlicher Stimmrechte einer Gruppe zu gew?hrleisten kann argumentiert werden, dass eine Ersatzvertreterin bzw. ein Ersatzvertreter bis zu zwei Stimmrechtsübertragungen wahrnehmen kann, da sie bzw. er - anders als ein Mitglied - nicht bereits über eine Stimme verfügt. 

Ist eine universit?re Mitgliedergruppe in einem Gremium mit nur einer Person vertreten, ist bei deren Verhinderung eine Stimmrechtsübertragung auf die Ersatzvertreterinnen bzw. -vertreter der jeweiligen Gruppe - in der Reihenfolge deren Wahl bzw. Bestellung - m?glich (§ 76 Abs. 3 GO).